Morrowind:Arrilles Vereinbarung

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Diese Seite enthält den Text des Zettels Arrilles Vereinbarung aus The Elder Scrolls III: Morrowind.

Inhalt

* ARRILLES HANDELSHAUS *
Hafen von Seyda Neen


Hiermit bei den Generalsitzungen des Friedens, gehalten für den Distrikt des Fürstenhauses Hlaalu in Balmora am 16. Erste Saat im Jahre der Herrschaft unseres Höchsten Königs Hlaalu Athyn Llethan, durch die Gnade Aller Götter, König von Morrowind, Herzog von Gramfeste und der Provinz Hlaalu, Verteidiger des Volkes und des Rechtes, Treuer Diener des Kaiserreiches; etc.


Arrille aus dem oben genannten Hafen von Seyda Neen, hat mit Sicherheiten folgende Vereinbarung mit uns, den Friedens-Magistraten Seiner Majestät im genannten Distrikt, getroffen, deren Namen unten aufgeführt sind:


Wir, die Magistrate Seiner Majestät, genehmigen hiermit, dass der genannte Arrille in seinem jetzigen Wohnhaus im oben genannten Hafen von Seyda Neen ein einfaches Handelshaus oder eine Taverne führen darf. Dies gilt von nun an über drei volle Jahre oder über einen anderen Zeitraum, der von uns oder einem anderen Magistrat festgelegt wird. Sollte der genannte Arrille in diesem Zeitraum die im Folgenden aufgeführten Artikel nicht voll und ganz einhalten, erlischt diese Erlaubnis mit sofortiger Wirkung.


Erster Artikel. Der genannte Arrille soll keinem Fremden oder unbekannten Reisenden Aufenthalt oder Unterkunft für mehr als einen Tag und eine Nacht in seinem Haus oder dessen Nähe anbieten, ohne diesen beim nächsten Gerichtsbevollmächtigten oder einem anderen Beamten dieser Stadt bekannt zu machen, so dass der besagte Fremde oder unbekannte Reisende durch die nächsten Friedens-Magistrate überprüft werden kann.


Zweiter Artikel. Er darf keine Glücksspiele, insbesondere Kartenspiele, Tischspiele, Würfelspiele, Wurfspiele und Neun-Loch, dulden, ebenso andere ungesetzliche Spiele oder Unordnung oder Unruhe in seinem Haus, Garten oder Hinterhof, sondern soll für Ruhe und Ordnung in seinem Haus sorgen.


Dritter Artikel. Er darf es nicht dulden, dass die Kinder, Diener oder Sklaven seiner Nachbarschaft in seinem Haus Alkohol trinken, dies gilt auch für alle anderen in seinem Haus, sofern dies nicht durch Gesetze erlaubt ist.


Vierter Artikel. Er darf es nicht dulden, dass jemand zu Gebets- oder Lehrstunden, an Kaiserlichen oder anderen Festtagen oder nach acht Uhr abends Alkohol trinkt.


Fünfter Artikel. Er darf keinem Gauner, Landstreicher, Erwerbslosen oder anderen verdächtigen Personen in oder in der Nähe seines Hauses Unterschlupf gewähren.


Sechster Artikel. Er soll von unbekannten Reisenden, von Kindern, Dienern oder Sklaven aus der Nachbarschaft sowie von Eheweibern, keine Waren ohne die Zustimmung ihrer Eltern, Herren bzw. Ehemänner kaufen oder leihen, oder den Kauf oder Verleih in seinem Haus (mit seiner Kenntnis darüber) zulassen; und wenn solche Waren zum Kauf oder Verleih angeboten werden, so soll er dies beim nächsten Gerichtsbevollmächtigten oder Beamten der Stadt bekannt machen.


Siebter Artikel. Er soll sein bestes Getränk für nicht mehr als vier Draken die Gallone und sein zweitbestes für nicht mehr als zwei Draken die Gallone verkaufen und darf nicht dulden, dass in seinem Hause Asch-Geflügel verarbeitet oder verzehrt wird. Gleiches gilt für andere Lebensmittel, die nach den Gesetzen des Reiches verboten sind.


Achter Artikel. Er soll weder derbe oder kriminelle Unterhaltung in oder der Nähe seines Hauses dulden, noch einen Gast zum Trinken von Alkohol verleiten oder selbiges zulassen, so dass dieser betrunken oder durch den Alkohol aufgebracht wird.


Neunter Artikel. Er darf an Lehrtagen, während Gottesdiensten, heiligen Festen oder Festtagen keine Musik durch Lauten oder Trommeln und keinen Tanz in oder in der Nähe seines Hauses dulden.


Zehnter Artikel. Er soll veranlassen, dass diese Genehmigung in der Eingangshalle seines Wohnhauses gut sichtbar angebracht wird, so dass jeder sehen kann, welche Regeln er beachten muss.


Datiert am oben genannten Tag und Jahr.

Gezeichnet,

Meister Velanda Omani
Meister Nevena Ules
Meister Dram Bero
Meister Crassius Curio
Meister Yngling Halb-Troll
  • Namensnennung 2.5
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