Wenn das so weitergeht verkaufe ich, sobald ich 18 bin, mein Erbe und kauf mir meine eigene kleine Insel.
Weiß irgendjemand wo man eine neue Bananrepublik anmelden kann?:lol:
Nein, es ist echt arg. Hat eigentlich schon mal jemand an die armen Poliisten gedacht? Die bekommen von solchen "Anzeigenspinnern" die dich schon anzeigen weil das Gras in deinem Garten einen Millimeter in ihren rüberhängt bestimmt noch 1000 Anrufe mehr pro Tag weil sie "sexuelle Handlungen" bei Jugendlichen gesehen haben wollen.
(Ich habe deine Posts gelesen Killfetzer, aber bei mir in der Nähe gibts derart viele alte Leute die nichts besseres zu tun haben als Moralapostel zu spielen...)
Wenn das so weitergeht verkaufe ich, sobald ich 18 bin, mein Erbe und kauf mir meine eigene kleine Insel.
Weiß irgendjemand wo man eine neue Bananrepublik anmelden kann?:lol:
Nein, es ist echt arg. Hat eigentlich schon mal jemand an die armen Poliisten gedacht? Die bekommen von solchen "Anzeigenspinnern" die dich schon anzeigen weil das Gras in deinem Garten einen Millimeter in ihren rüberhängt bestimmt noch 1000 Anrufe mehr pro Tag weil sie "sexuelle Handlungen" bei Jugendlichen gesehen haben wollen.
(Ich habe deine Posts gelesen Killfetzer, aber bei mir in der Nähe gibts derart viele alte Leute die nichts besseres zu tun haben als Moralapostel zu spielen...)
1. Solange beide unter 18 sind (und auch die sonstigen "Alterskombinationen"; keiner unter 14, usw. stimmen) macht sich keiner strafbar.
Aber in dem neuen Gesetzentwurf soll doch eine 2jahres-Sperre eingeführt werden und zusätzlich eine über18-unter18-Sperre oder habe ich da etwas falsch verstanden?Wie KillerKid richtig bemerkt hat, liegt die Crux im Missbrauch nicht in der Tätigkeit an sich. Solange du deine Freundin nicht missbrauchst, machst du dich auch nicht strafbar (es sei denn du bist über 21 und sie unter 16 oder deine Freundin ist unter 14 und somit noch ein KIND!).
Du meinst das ist solange man sich nicht erwischen lässt ist alles okay oder wie?Und wie schon so oft gesagt, ohne Kläger keine Klage. Solange ihr nicht in der Öffentlichkeit Geschlechtsverkehr habt (was sowieso Erregung öffentlichen rgernisses wäre), kann euch keiner was. Ich möchte die Polizei sehen, die eine Strafanzeige wegen eines Kusses annimmt.
Ich dachte Junge 21 und Mädchen 16?Dein Beispiel (18jähriger Junge und unter 16 Jahre altes Mädchen) war scho immer strafbar.
Nö aber Babys laufen sagen wir mal nicht immer angezogen herum. :lol:Babybilder sind meines Wissens nicht pornographich oder werden irgendwelche sexuellen Handlungen auf Babybildern begangen?
Es geht ja wohl niemanden an, mit wem man Sex hat oder? Sonst könntest du dir ja gleich Kameras in die Wohnung einbauen lassen. 😱Was hat die gesamte Diskussion mit Privatsphäre zu tun?
http://oraclesyndicate.twoday.net/stories/4146485/ schrieb:Mindeststrafe für alles, was unter die Sexualstrafgesetzgebung fällt, wird 4 Jahre Gefängnis sein.![]()
Ab dann sind im Sinne der Sexualstrafgesetzgebung alle Personen bis 18 Jahre „Kinder“. Eine Unterscheidung von Kindern (bis 14 Jahre) und Jugendlichen (15 bis 18 Jahre) gibt es nicht mehr.![]()
Da in der Sexualstrafgesetzgebung definiert it, dass „Kinder“ nicht in der Lage sind, ihre Zustimmung zu sexuellen Handlungen (im weitesten Sinne) zu geben – denn sie wissen ja nicht, zu was sie da eventuell zustimmen -, gilt jede sexuelle Handlung (im weitesten Sinne), auch dann, wenn der „Täter“ selbst ein „Kind“ ist, als „Kinderschändung“, oder im offiziellen Strafgebrauch als `sexueller Übergriff gegen Kinder`.![]()
Praktisch jeglicher Sex von Personen unter 18 Jahren wird ein schweres Verbrechen sein - zumindest für eine der beiden involvierten Personen, meistens für beide (Mindeststrafe 4 Jahre). Dabei ist unter Sex schon jegliches „Doktor-Spiel“zu verstehen.![]()
Kinder und Jugendliche werden genauso bestraft wie Erwachsene.![]()
Jegliche Darstellung in Bild, Foto, Video, Zeichnung oder Kunstwerk von Personen unter 18 Jahren – nackt, wenig bekleidet, mit der Schamgegend sichtbar, in „aufreizender“ Pose, ja sogar bekleidet, wird zum schweren Verbrechen – für jeden, der es herstellt, besitzt, anderen zeigt, zur Verfügung stellt usw. (Mindeststrafe 4 Jahre)![]()
Das alles gilt auch, wenn eine Person beteiligt ist bzw. abgebildet ist, die zwar schon über 18 ist, aber von irgendjemand für jünger als 18 gehalten werden kann (4 Jahre Mindeststrafe).![]()
SO ETWAS IST KEINE KINDERSCHÄNDUNG! DAS SIEHT JA WOHL JEDER BLINDE MIT KRÜCKSTOCK!http://oraclesyndicate.twoday.net/stories/4146485/ schrieb:Erika, 17, hat mit Hannes, 18 Urlaub gemacht. Beide sind bis über beide Ohrren ineinander verliebt. Nach der Rückkehr werden Urlaubsfotos gezeigt. Man war an einem südlichen Strand, wo sich fast alle Damen „oben ohne“ sonnten, so auch Erika. Es sind also eine Anzahl von Fotos mit Erikas ausnehmend schönen Brüsten dabei. Ebenso ein paar Fotos, auf denen sich die beiden innig küssen. Auf einem der Fotos hat Hannes auch die Hand auf Erikas Po. Ein Bekannter, der zufällig beim Zeigen der Fotos dabei war, bekommt kurz danach Krach mit Erikas Vater und wird aus dem Haus geworfen. Er sinnt auf Rache. Da die neue Gesetzgebung gerade beschlossen wurde, zeigt er Erika und Hannes an - und auch Erikas Vater, in dessen Haus die Fotos gezeigt wurden, wegen Verbreitung von Kinderpornos.
Alle drei werden zur gesetzlichen Mindeststrafe von 4 Jahren Gefängnis verurteilt. Der Richter erklärt, er sei zwar keine Freund der neuen Gesetzgebung, aber er müsse sich an geltende Gesetze halten. Er hätte zwar erwogen, das Verfahren wegen geringer Schuld einzustellen, aber wegen der offen gezeigten Brüste und der Hand auf dem Po („sexuelle Handlungen“) sei das nicht möglich gewesen.
Ausserdem werden sie, die ja nun als Verbreiter von Kinderpornos als Schwerverbrecher angesehen werden, in die Sexualverbrecherkartei aufgenommen, über die jeder einsehen kann und überprüfen, ob in seiner Nähe eventuell ein solcher `Kinderschänder` wohnt.
Hallo? FOLTER???Da gibt es zum Beispiel den Fall eines Kindes mit Namen Chad, also einen Jungen mit weniger as 14 Jahren, bei dem eine Schwulenzeitschrift gefunden wurde. Er kam in eine geschlossene Anstalt zur „Therapie“. Man befestigte Erektionsmessgeräte an seinem Penis. Dann zeigte man ihm Bilder von nackten Männern. Bekam er eine Erektion, wurde er mit Elektroschocks gefoltert. Nach Angaben einer Homosexuellen-organisation werden im Moment etwa 50 000 Jugendlich jährlich in solche sexuellen Folterstationen eingeweisen.
d.h. also, ich müsste mich rein gesetzlich, würd ich in Deutschland wohnen, von meiner Freundin bis zu ihrem 18ten trennen?
Sinn?
d.h. also, ich müsste mich rein gesetzlich, würd ich in Deutschland wohnen, von meiner Freundin bis zu ihrem 18ten trennen?
Sinn?
Trennen nicht. Ihr dürftet nur keinen sexuellen Kontakt irgendeiner Art haben ... das bedeutet, Kuscheln, Küssen, Petting und Sex sowieso... Sinn? Keinen. Begründung? Christenmoral/Kampf gegen imaginäre Feindbilder.
Wenn die bestehenden Gesetze effizienter durchgesetzt würden, bräuchte kein Mensch diesen Scheiß.
Toll... Wenn schon 'Christenmoral' in Gesetzen, dann bitte nur in Gesetzen, die ausschließlich für Christen gelten ^.-
Es wird damit rechtfertigt, dass es gegen die "guten Sitten" verstößt.GG Art. 3 Abs. 3 schrieb:Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
@ DarkWarrior:
"Kinder" (also alle unter 18 ) dürfen generell keinen "sexuellen Kontakt" mehr haben. Auch nicht mehrere unter 18 Jahren.
EDIT:
@ VinC:
Es wird damit rechtfertigt, dass es gegen die "guten Sitten" verstößt.
StGB §182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen Absatz 1 schrieb:Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Gesetzesentwurf schrieb:Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB §184b Verbreitung schrieb:(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Gesetzesentwurf schrieb:(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren zum Gegen- stand haben (kinder- und jugendpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinder- und jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Erläuterung zur Änderung von StGB §182 schrieb:In erster Linie setzt die Änderung den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie um. Der Rahmenbeschluss folgt in sei- nem Artikel 1 Buchstabe a dem im Vergleich zum deutschen Strafrecht (§§ 19, 176 Abs. 1 StGB) weiteren Begriff des Kindes nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes. Kind im Sinne des Übereinkommens ist gemäß dessen Artikel 1 jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Artikel 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii des Rahmenbeschlusses sind die Mitgliedstaaten verpflich- tet, die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind (gemäß Artikel 1 Buchstabe a jede Person unter achtzehn Jahren) zu bestrafen, soweit dem Kind dafür Geld, sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen geboten werden.
http://oraclesyndicate.twoday.net/stories/4226762/ schrieb:Die Basis der Argumentation war, Kinder (bis 14) können kein Einverständnis mit sexuellen Handlungen mit Erwachsenen (ab18 ) gültig erklären, denn sie sind immer in einer abhängigen Situation und vermögen nicht einzuschätzen, auf was sie sich eventuell einlassen. Dies wird im Gesetz so ausgedrückt, dass sie in einer Zwangslage befinden bzw. dass der Erwachsene eine Zwangslage ausnutzt, wenn er sich darüber hinwegsetzt. Anders ausgedrückt: Kinder (bis 14) können grundsätzlich keine wirksame Einverständniserklärung mit Sex abgeben.
Nun hat man aber den gleichen Gesetzestext benutzt, nur hat man in Bezug auf die Täter „ab 18“ weggelassen, also alle Jugendlichen und Kinder in den Täterkreis einbezogen und auf der Seite der Opfer „bis 14“ weggelassen und durch „bis 18“ ersetzt, wodurch nun plötzlich alle Jugendlichen ebenfalls für unfähig erklärt werden zu wissen, worauf sie sich bei sexuellen Kontakten einlassen – was einfach Unsinn ist. Bis 18 gäbe es dann nicht mehr die Möglichkeit, wirksam sein Einverständnis zu Sex zu erklären.
Da über die Frage der „Zwangslage“ eine ausführliche Rechtssprechung besteht, die in der Praxis alle, die unter diesen Paragraphen fallen, automatisch in einer solchen Zwangslage sieht, bedeutet dies, alle Jugendlichen wären dann immer bei sexuellen Kontakten in einer Zwangslage, auch wenn sie unter Gleichaltrigen stattfinden. In der Praxis der Rechtssprechung bedeutet das, es ist genauso, als ob die Worte „unter Ausnutzen einer Zwangslage“ gar nicht im Gesetzestext stehen würde.
Es ist zwar möglich und denkbar, dass die Gerichte angesichts des neuen Paragraphen eine andere Rechtsprechung entwickeln, in denen der Begriff „Zwangslage“ wieder deutlich enger ausgelegt wird, aber das ist nicht sicher. Es ist auch nicht akzeptabel, dass man ein Gesetz macht, das anschließend von den Gerichten uminterpretiert werden muss, um nicht in Absurditäten auszuarten, speziell in einem Fall wie diesem, in dem das geltende Recht völlig korrekt und ausreichend ist..
In Bezug auf diesen Paragraphen gibt es überhaupt keine Begründung für irgendeine Änderung. Es wird lediglich gesagt, die europäische Rahmenregelung müsse umgesetzt werden. Die wiederum bezieht sich auf eine von der UNO empfohlene Verschärfung, die dort wiederum von US-Beauftragten durchgesetzt wurde und teilweise wörtlich den Text von neuen US-Gesetzen wiedergibt.
Wenn ein juristischer Laie den neuen Gesetzestext liest, so kann er das wahre Ausmass der Änderung in der Regel nicht erkennen, denn er wird den Begriff „Zwangslage“ wie ein normaler Mensch auslegen und nicht juristisch und sieht daher gar keine Gefahr, denn er assoziiert mit Zwangslage Prostitution und sieht dann eine Bestrafung angemessen.
[...]
Die Frage des psychischen Drucks, der hier als schwierig zu beweisen angenommen wird, ist in der Praxis des Sexes zwischen Jugendlich aber eben keineswegs selten und oft wirklich vorhanden – wenn auch in leichter Form (die aber in der Rechtsprechung als ausreichend angesehen wird). Schon die Annahme eines Mädchens, der Junge könnte eventuell mit ihr Schluss machen, wenn sie ihn nicht küssen, nicht „Petting“ machen lässt oder nicht Sex mit ihm macht, wird als solcher psychischer Druck ausgelegt, womit schon eine Riesenzahl Fälle von neugierigen oder verliebten Kontakten unter Jugendlichen unter den Paragraphen fallen.
Dies ist besonders von Bedeutung, da ja die Freundschaften unter Jugendlichen nur selten für die Ewigkeit gemacht sind und fast jedes Mal nach einer „Trennung“ eine junge Person mit viel Wut auf die andere Person übrig bleibt. Bettina Winsemann hat in ihrem diesbezüglichen Artikel in „telepolis“, der wenige Tage nach dem ersten Teil dieses Artikel erschien, besonders auf die damit eröffneten Möglichkeiten der Rache durch Anzeigen und Zeugenaussagen für den „verlassenen“ Partner aufmerksam gemacht, worauf sich der Moderator im oben zitierten Posting mit der Aussage zum „Heise-Blog“ bezieht.
Andere weisen darauf hin, dass es ja sicher verständige Richter gibt, die Verfahren einstellen werden, in denen lediglich einverständlich sexuelle Handlungen unter Jugendlichen angeklagt sind. Das ist sicher richtig. Die Neufassung der Paragraphen würde wahrscheinlich nicht zu Millionen von unschuldig Verurteilten führen. Das ist ja auch nicht der Kern der Gefahr, die in solchen Gesetzen liegt.
Dieser liegt vielmehr darin:
Ein weitgehend eindeutiges Gesetz, das klar beschriebene Taten unter Strafandrohung stellt und dem gesellschaftlichen Konsens zu dieser Art von Straftaten entspricht, wird ohne jede inhaltliche Begründung durch radikal veränderte Paragraphen ersetzt, die nun einer weiten Auslegung Raum geben, ohne jegliche Diskussion hierzu in der Öffentlichkeit [Anm.: In den Massenmedien (außer Internet) wird darüber gar nicht berichtet!].
Jegliche Rechtssicherheit in Bezug auf junge Leute, die verliebt sind und dementsprechend und naturgegeben handeln, ist aufgehoben. Solche jungen Leute sind plötzlich aufgrund von hierzulande als selbstverständlich geltendem Handeln der Gefahr ausgesetzt, von Denunzianten vor Gericht und eventuell zu Verurteilungen gebracht zu werden, ohne irgendetwas Verwerfliches getan zu haben. Da reicht es nicht aus, damit zu argumentieren, viele Richter würden da schon vernünftig sein, speziell in einem Land, in dem ein Schill Richter werden konnte.
Das würde ja das Grundgesetz verletzen, in Hinblick auf Minderheitenschutz usw. xD
Bei Minderjährigen geht man grundsätzlich von einer Zwangslage aus (so viel ich weiß). War ja bis jetzt immer so gewesen. Und in §182 Abs 2 steht auch was davon.Sollte die deutsche Rechtssprechung tatsächlich so aussehen, dass grundsätzlich eine Zwangslage angenommen wird und du weiter annimmst, dass bereits ein Kuss oder Händchenhalten als sexuelle Handlung angesehen wird, wird nach diesem Gesetz tatsächlich jede Berührung einer minderjährigen Person zu einer schweren Straftat.
Allerdings verstehe ich dann unter einer solchen Rechtsprechung nicht den Absatz 2 von §182, da dort explizit der Geschlechtsverkehr ohne Zwangslage geregelt ist.
Hm. :?Zu den Gegenleistungen: Auch hier ist wieder Haarspalterei angesagt. Eine Gegenleistung ist es für mich nur, wenn der "Täter" sagt, wenn du jetzt mit mir Sex hast lade ich dich dafür ins Kino ein.