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Oblivion:Satzung der Magiergilde

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Satzung der Magiergilde
ID: 00026D8B
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Diese Seite enthält den Text von Satzung der Magiergilde bzw. Urkunde d. Magiergilde (engl. Mages Guild Charter) aus The Elder Scrolls IV: Oblivion.

Inhalt

Kaiserliche Satzung der Magiergilde

I. Zweck

Zweck der Magiergilde ist die Förderung und Unterstützung sowohl von Gelehrten der Magie als auch der bestehenden Gesetze hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Magie. Aufgabe der Gilde ist die Sammlung, Bewahrung und Verbreitung von magischem Wissen unter besonderer Berücksichtigung der Gewährleistung, dass dieses Wissen allen Bürger von Tamriel zugute kommt.

II. Autorität

Die Magiergilde wurde im Jahr 230 der Zweiten Ära auf Sommersend von Vanus Galerion und Rilis XII. gegründet. Später wurde sie durch das "Gildengesetz" von Potentat Versidue-Shaie bestätigt.

III. Regeln und Verfahren

Verbrechen gegen andere Mitglieder der Gilde werden strengstens geahndet. Die Entscheidung, ob ein Mitglied seinen Status in der Gilde wiedererlangen darf, wird vom Erzmagier getroffen.

ADDENDUM: Mit Wirkung ab 3Ä 431 werden Gildenmitglieder, die ein Verbrechen gegen die Gilde begehen, umgehend ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kann nach Ermessen des Vogts des Rates der Magier aufgehoben werden. Ein mehrmals ausgeschlossenes Gildenmitglied kann auf Beschluss des Rates fristlos und dauerhaft aus der Gilde ausgestoßen werden.

IV. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Die Magiergilde akzeptiert nur Anwärter mit hoher Intelligenz und starkem Willen. Die Anwärter müssen die großen Schulen der Magie beherrschen: Zerstörung, Veränderung, Illusion und Mystizismus. Die Anwärter müssen auch praktische Kenntnisse über Verzauberungen und alchemistische Prozesse vorweisen.

V. Bewerbungen um eine Mitgliedschaft

Die Anwärter müssen sich dem Hallenvogt zur Prüfung und Genehmigung vorstellen.

ADDENDUM: Mit Wirkung ab 3Ä 431 müssen laut Erzmagier Traven alle Anwärter für die Mitgliedschaft in der Magiergilde von allen vorsitzenden Hallenvogten genehmigt werden, wobei diese Genehmigung dem Rat der Magier zeitnah schriftlich vorzulegen ist.

ADDENDUM: Mit Wirkung ab 3Ä 431 wird der Verkauf von Zaubern in der Kaiserlichen Provinz auf Anweisung des Rates auf die Gildenhallen neu verteilt. Die folgenden Hallen sind für die jeweilige Zauberschule zuständig:

Veränderung: Cheydinhal

Beschwörung: Chorrol

Zerstörung: Skingrad

Illusion: Bravil

Mystizismus: Leyawiin

Wiederherstellung: Anwil

Kaiserliche Urkunde der Magiergilde

I. Zweck und Aufgabe

Zweck der Magiergilde ist die Förderung und Unterstützung sowohl von Gelehrten der Magie, als auch der bestehenden Gesetze hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Magie. Aufgabe der Gilde ist die Sammlung, Aufbewahrung und Verbreitung von magischen Kenntnissen unter besonderer Berücksichtigung der Gewährleistung, dass diese Kenntnisse alle Bürger von Tamriel zugute kommen.

II. Vollmacht

Die Gründung der Magiergilde erfolgte im Jahr 230 der Zweiten Zeitalters auf der Insel Summerset durch Vanus Galerion und Rilis XII. Sie wurde später durch das „Gildengesetz“ des Potentaten Versidue-Shaie bekräftigt.

III. Regeln und Verfahren

Vergehen gegen andere Mitglieder der Gilde werden strengstens geahndet. Die Entscheidung, ob ein Mitglied seinen Status in der Gilde wiedererlangen darf, wird vom Erzmagier getroffen.

ADDENDUM: Mit Wirkung ab 3E 431 werden Gildemitglieder, die ein Verbrechen gegen die Gilde begehen, umgehend ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kann nach Ermessen des Kämmerers des Magierrates aufgehoben werden. Ein mehrfach ausgeschlossenes Gildemitglied kann auf Beschluss des Rates summarisch und dauerhaft aus der Gilde ausgestoßen werden.

IV. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

In die Magiergilde werden nur Kandidaten mit scharfem Verstand und starkem Willen aufgenommen. Kandidaten müssen die Beherrschung aller großen Schulen der Magie vorweisen können: Zerstörung, Verwandlung, Illusion, und Mystik. Kandidaten müssen auch praktische Kenntnisse von Verzauberungen und alchemischen Prozessen aufweisen.

V. Aufnahmeanträge

Zur Prüfung und Aufnahme müssen sich Kandidaten beim Kämmerer in der Gildehalle anmelden.

ADDENDUM: Auf Anweisung des Erzmagiers Traven müssen mit Wirkung ab 3E 431 alle Aufnahmeanträge für die Mitgliedschaft in der Magiergilde von sämtlichen vorsitzenden Kämmerern der Gildehalle genehmigt werden. Besagte Genehmigungen sind rechtzeitig in schriftlicher Form dem Rat der Magier vorzulegen.