Wobei man diesen Antrag jetzt fein säuberlich auseinandernehmen kann. Er verbietet nämlich faszinierenderweise nicht den Besitz derselbigen.
1. verbreitet <--- bedeutet, ich bringe das Killerspiel unters Volk. Habe ich also eines und gebe einer anderen Person eine Kopie davon, habe ich es verbreitet.
2. öffentlich zugänglich macht <--- bedeutet, ich darf dafür nicht werben und nicht öffentlich im Laden ausstellen.
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht <--- das heißt, ich darf sie nicht einem unter 18-Jährigen zukommen lassen, was zumindest teilweise schon der jetzigen Rechtslage entspricht (Jugendschutzgesetz)
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen. <--- ich darf kein solches Spiel programmieren, einkaufen, verkaufen, mehr als 1 Exemplar des jeweiligen Objektes in meinem Besitz haben, zum Verkauf anbieten, dafür werben, öffentlich kundtun, dass ich sie im- oder exportieren will.
Es steht kein einziges Wort darüber, das ich ein solches Spiel nicht besitzen und damit spielen darf (bestenfalls, dass man sie nicht auf Vorrat haben darf). Faszinierend, wenn man sich mal ein wenig Juristendeutsch anschaut und ein genaues Verständnis dafür hat, was solche Worte bedeuten :-D
Und nur nebenbei, der aktuelle Eintrag im Strafgesetzbuch (seid 2003) beinhaltet eigentlich genau das schon, nur das dort "Schriften" statt virtueller Killerspiele steht, also eigentlich noch allgemeiner gefasst ist und die Gewaltdarstellung an sich und nicht die Teilnahme an einer solchen betont wird.
§ 131
Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.