Erfassungsbeleg Sammelanordnung

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Ehemaliger Benutzer

Gast
Guten Abend...

Ich habe mal eine kleine Frage an euch. Ich hoffe jemand kann hier überhaupt etwas mit dem Begriff ESA-Beleg anfangen.
Wenn nicht dann dürfte die folgende Frage sowieso uninteressant sein.

Also es geht mir um folgendes, in welchem Gesetzestext wird gesagt/ geschrieben wie lange man sowas aufbewahren muss?

Die Antwort kenne ich, es sind 6 Jahre, aber ich würde gerne mal die Grundlage dafür haben.


Ich habe heute schon einige Stunden damit verbracht mir alle möglichen Gesetze von der BHO über die VV-BHO, HGrG usw.. vorzunehmen, aber wirklich weiter gekommen bin ich damit nicht.

Sollte es hier jemanden geben der sich mit so etwas auskennt, ich würde mich freuen wenn die Person Ihr Wissen mit mir teilen würde.
 
hab zwar keine Ahnung, aber auf gut Glück mal suchen kann man ja mal: § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

§ 147 schrieb:
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.

hilft dir das weiter?
 
Auf alle Fälle erstmal dankeschön, schonmal mehr als ich gefunden habe.
So ganz bin ich mir aber mittlerweile selber nicht mehr sicher worunter ich das jetzt "ablegen" soll.
Ich hätte sowas unter Buchungsbeleg gepackt, aber der würde nach dem weiteren Text ja 10 Jahre lang gelagert werden und das sowas nur 6 Jahre gelagert wird weiß ich ja schon.

Momentan passt es also nicht ganz richtig, kann aber auch daran liegen das ich da etwas falsch mache, ich werd am Montag mal genauer nachfragen mit dem von dir verlinkten Text. 🙂